Einlagensicherung deutscher Banken
Alle Banken in Deutschland unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung. Damit werden Einlagen der Anleger im Fall der Insolvenz des Kreditinstituts in gewissen Grenzen garantiert. Nahezu alle Banken sind darüber hinaus einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angeschlossen. Diese Einlagensicherungsfonds sichern deutlich höhere Anlagesummen ab, als durch die gesetzliche Einlagensicherung vorgeschrieben ist.
Abgesichert sind alle direkt bei der Bank getätigten Einlagen, also z.B. Guthaben auf Girokonten, Tagesgelder und Festgelder. Finanzprodukte Dritter, bei denen eine Bank lediglich als Vermittler auftritt, unterliegen nicht der Einlagensicherung.
Eine Sonderstellung nehmen deutsche Niederlassungen von Banken aus anderen EU-Staaten ein. Diese können das Einlagensicherungssystem ihres Heimatlandes anwenden.
Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme
Alle Einlagensicherungssysteme basieren darauf, dass Banken in einen gemeinsamen Fonds einzahlen, aus dem Anleger im Ernstfall entschädigt werden. Im Falle der gesetzlichen Einlagensicherung ist die Teilnahme an diesem System verpflichtend, bei anderen Systemen freiwillig. Keinesfalls darf die gesetzliche Einlagensicherung mit der Garantieerklärung für Sparguthaben verwechselt werden, die Bundeskanzlerin Merkel und Finanzminister Steinbrück auf dem Höhepunkt der Finanzkrise abgegeben haben: Ansprüche aus der gesetzlichen Einlagensicherung richten sich gegen die den Fonds tragenden Banken, nicht gegen den Staat. Theoretisch kann daher auch diese Einlagensicherung ausfallen, wenn die sie tragenden Institute die fälligen Zahlungen nicht leisten können. Dieser Fall träte allerdings nur ein, wenn eine große Zahl von Banken gleichzeitig zahlungsunfähig würde.
Die gesetzliche Einlagensicherung
Die gesetzliche Einlagensicherung legt den Mindestschutz fest, den jede Bank bieten muss. Seit dem 01.01.2009 bedeutet dies, dass Einlagen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro pro Kunde garantiert sind. Am 31.12.2010 wird diese Summe auf 100.000 Euro steigen.
Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken
Abgesehen von den Sparkassen sowie den Volks- und Raiffeisenbanken, die in eigenen Sicherungssystemen organisiert sind, sind nahezu alle deutschen Banken Mitglied dieses Einlagensicherungsfonds. Er springt ein, wenn die Entschädigungssumme eines Anlegers die durch die gesetzliche Einlagensicherung verbürgte Summe übersteigt. Die maximale Entschädigungshöhe pro Anleger beträgt 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Für nahezu jeden privaten Anleger bedeutet dies eine einhundertprozentige Absicherung. Bei der Postbank sind beispielsweise Anlagen von mehr als 1,2 Mrd. Euro pro Anleger garantiert.
Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
Die Funktionsweise unterscheidet sich von der eines klassischen Einlagensicherungsfonds: Insolvente Institute werden mit Hilfe des Sicherungsfonds saniert. Daher existiert keine Obergrenze für das abgesicherte Kapital pro Anleger. Stattdessen werden gefährdete Institute in die Lage versetzt, ihren Verpflichtungen weiterhin in vollem Umfang nachzukommen.
Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
Auch hier besteht keine Obergrenze für die abgesicherte Anlagesumme. Der Haftungsverbund ist regional in elf Sparkassen und Giroverbänden organisiert. Diese operieren selbständig, bilden aber einen Haftungsverbund. Im Notfall steht also die Liquidität aller elf Haftungsverbände zur Verfügung. Auch die Landesbanken gehören zu den Trägern dieses Sicherungssystems und stellen entsprechende Sicherungsreserven bereit.
